Allgemeine Geschäftsbedingungen: ACCAMPS GmbH

§ 1. Geltung der Bedingungen

(1) Die nachstehenden Bedingungen gelten für sämtliche Lieferverträge.

(2) Abweichenden Geschäftsbedingungen des Vertragspartners wird hiermit widersprochen. Nur bei unserer schriftlichen Bestätigung gelten abweichende Geschäftsbedingungen des Vertragspartners.

(3) Für die Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend.

§ 2. Angebot, Vertragsschluss und Zahlungsbedingungen

(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen, Bestellungen, Zusicherungen und alle sonstigen Vereinbarungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Mündliche Absprachen haben nur Gültigkeit, wenn sie durch uns schriftlich bestätigt sind. Der Besteller hat 14 Tage Zeit, unsere Angebote anzunehmen.

(2) Während der Lieferzeit bleiben technische Änderungen vorbehalten.

(3) Wir sind berechtigt, die Ansprüche aus unserer Geschäftsverbindung abzutreten. (4) Soweit nicht abweichend vereinbart, sind Zahlungen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.

(5) Die Umsatzsteuer wird in der jeweils geltenden gesetzlichen Höhe in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Bei Lieferungen und Leistungen innerhalb der Europäischen Union hat der Besteller zum Nachweis seiner Befreiung von der Umsatzsteuer seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer rechtzeitig vor dem vertraglich vereinbarten Liefertermin mitzuteilen. Im Falle des Unterbleibens der rechtzeitigen und vollständigen Mitteilung behält sich der Lieferant die Berechnung der jeweils geltenden Umsatzsteuer vor. Bei Lieferungen und Leistungen außerhalb der Europäischen Union ist der Lieferant berechtigt, die gesetzliche Umsatzsteuer nachzuberechnen, wenn der Besteller nicht innerhalb eines Monats nach dem jeweiligen Versand einen Ausfuhrnachweis an den Lieferanten übersendet.

§ 3. Zeichnungen, Unterlagen

Zeichnungen, technische Beschreibungen und sonstige Unterlagen bleiben unser Eigentum. Wir behalten uns darüber hinaus alle eigentumsrechtlichen und urheberrechtlichen Verwendungsrechte an allen Zeichnungen und Unternehmensunterlagen uneingeschränkt vor.

§ 4. Konstruktionsänderungen

Wir behalten uns das Recht vor, technische Verbesserungen und durch Weiterentwicklung bedingte Konstruktionsänderungen vorzunehmen. Wir sind nicht verpflichtet, Konstruktionsänderungen und technische Verbesserungen an bereits ausgelieferten Produkten vorzunehmen.

§ 5. Preise und Leistungsort§ 5. Preise und Leistungsort

Unsere Preise verstehen sich in Euro, bei Abholung ab Werk in Erlensee und ohne Montage zuzüglich der am Liefertag gültigen Mehrwertsteuer. Leistungsort ist Nidderau. Eine Versendung der Liefergegenstände zu einem anderen Ort als dem Leistungsort ist nicht im Preis inkludiert.

§ 6. Lieferung, Fristen und Termine

(1) Lieferfristen werden stets nur annähernd und unverbindlich genannt.

(2) In Fällen höherer Gewalt verlängern sich Lieferfristen angemessen beziehungsweise verschieben sich.

(3) Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, soweit dem Vertragspartner eine Teillieferung zugemutet werden kann.

(4) Sofern wir uns mit der Einhaltung von vereinbarten Lieferterminen in Verzug befinden, hat der Vertragspartner Anspruch auf eine Verzugsentschädigung, insgesamt jedoch auf höchstens zehn vom Hundert des Rechnungswerts der vom Verzug betroffenen Lieferungen. Der Vertragspartner hat seinen Verzugsschaden nachzuweisen. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.

(5) Der Vertragspartner ist nach Setzung und Ablauf einer Nachfrist von mindestens vier Wochen zum Rücktritt vom Vertrag oder zur Minderung berechtigt.

(6) Die Rücknahme von Artikeln aus unseren Lieferungen ist ausgeschlossen.

§ 7. Warenrücklieferung

Warenrücklieferungen sind mit uns abzustimmen und können nur in gesetzlich vorgesehenen Fällen nach vorheriger Vereinbarung vorgenommen werden. Ohne unsere ausdrückliche Genehmigung zurückgesandte Waren brauchen von uns nicht angenommen zu werden und können auf Kosten des Vertragspartners zur Einlagerung gegeben werden.

§ 8. Zahlung, Sicherheiten, Verrechnung

(1) Unsere Lieferungen sind sofort nach Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. Die Zahlung hat so zu erfolgen, dass wir am Fälligkeitstag über den Betrag verfügen können. Auch im Fall anderslautender Bestimmungen des Vertragspartners sind wir berechtigt, Zahlungen zunächst auf ältere Forderungen anzurechnen – sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, sind wir berechtigt, Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Lieferung selbst anzurechnen.

(2) Der Vertragspartner darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Zurückbehaltungsrechte stehen ihm nicht zu.

§ 9. Verzug des Vertragspartners

(1) Gerät der Vertragspartner in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, Zinsen i.H.v. 8%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. § 288 II n.F. BGB zu verlangen, soweit wir nicht den Nachweis höherer Zinszahlung führen. Im letzteren Fall können wir die von uns zu zahlenden Zinsen als Verzugsschaden geltend machen.

(2) Befindet sich der Käufer uns gegenüber mit Zahlungsverpflichtungen im Verzug, so werden alle bestehenden damit im Zusammenhang stehenden Forderungen unseres Hauses sofort fällig.

§10. Gewährleistung und Mängelansprüche

(1) Im Falle einer Haftung beschränkt diese sich nach unserer Wahl auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung dreimal fehl, so kann der Kunde nach seiner Wahl die Rückgängigmachung des Vertrages oder die Herabsetzung der Vergütung verlangen. Für die einwandfreie Durchführung der Nachbesserungsarbeiten und für die Ersatzteile haften wir nach Maßgabe von Absatz (3) für die Dauer von 6 Monaten, jedoch zeitlich begrenzt bis zum Ende der Gewährleistungszeit für den ursprünglichen Liefergegenstand.

(2) Schäden, die ihre Ursache darin haben, dass uns von dem Kunden nicht die erforderliche Zeit oder Gelegenheit gegeben wird, die nach unserem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen oder Ersatzlieferungen vorzunehmen, befreit uns von der Haftung. Eine Ausnahme bilden dringende Fälle, die der Gefährdung der Betriebssicherheit zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden zur Folge hätte – hier obliegt dem Kunden das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen, Voraussetzung ist jedoch, dass wir in jedem Fall sofort verständigt werden.

(3) Keine Gewährleistung wird übernommen für Schäden, die der Kunde selbst verschuldet hat durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritten, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, Beschädigung der lackierten Oberfläche und dadurch entstehenden Korrosion, ungeeignete Betriebsmittel, chemische oder elektrochemische oder elektrische Einflüsse, Nichtbeachtung der Montage-, Betriebs- und Wartungsanleitungen, unsachgemäße Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten durch den Kunden oder Dritten und aus Einwirkungen von Teilen fremder Herkunft sowie natürlicher Abnutzung. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass keine Gewährleistungspflicht vorliegt, wenn sich Verschleißteile, wie z. B. Dichtungen, Türverschlüsse und Scharniere durch natürlichen Verschleiß abnutzen. Unsere Gewährleistungspflicht umfasst ferner nicht Schäden, die durch Weiterbenutzung trotz Auftreten eines Mangels entstanden sind.

(4) Rügen offener Mängel, die Liefergegenstände betreffen, sind nur zulässig, wenn die Mängel im Frachtbrief vermerkt sind; Gleiches gilt für Transportschäden. Anzeige hat entsprechend § 377 HGB unverzüglich schriftlich zu erfolgen. Verdeckte Mängel, sind uns gemäß § 377 HGB unverzüglich nach Entdeckung anzuzeigen.

(5) Mängel eines Teils der Lieferung berechtigen nicht zur Beanstandung der ganzen Lieferung.

(6) Der Vertragspartner räumt uns das Recht ein, vor Beginn von Instandsetzungsarbeiten behauptete Mängel selbst oder durch einen Versicherungssachverständigen oder durch einen neutralen vereidigten Sachverständigen begutachten zu lassen, der von der IHK oder Handwerkskammer empfohlen wurde. Die Kosten des Sachverständigen trägt derjenige Teil, zu dessen Ungunsten der Sachverständige entscheidet.

(7) Auf Schadens- oder Aufwendungsersatz (im Folgenden: Schadensersatzhaftung), gleichgültig aus welchem Rechtsgrund insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, haften wir nur, soweit wir, unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben. In diesem Fall sowie bei Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, bei arglistiger Täuschung und bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz haften wir unbegrenzt. Bei leicht fahrlässiger Pflichtverletzung ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Der vertragstypische, vorhersehbare Schaden ist auf den doppelten Rechnungswert der betroffenen Waren begrenzt.

(8) Weitergehende Ansprüche des Vertragspartners sind ausgeschlossen, insbesondere solche auf Ersatz von Schäden, die nicht an Liefergegenständen selbst entstanden sind.

§ 11. Rechtsmängel, Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte (Schutzrechte)

(1) Führt die Benutzung der Ware zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten im Inland, wird der Lieferant auf seine Kosten dem Besteller grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder die Ware in für den Besteller zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht.

(2) Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch dem Lieferanten ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu. Darüber hinaus wird der Lieferant den Besteller von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen. Sie bestehen nur dann, wenn der Besteller den Lieferanten unverzüglich von geltend gemachten Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen unterrichtet, der Besteller den Lieferanten in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. dem Lieferanten die Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen ermöglicht, dem Lieferanten alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben, der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Bestellers beruht und die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Besteller die Ware eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat, dem Lieferanten alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben.

§ 11. Eigentumsvorbehalt

(1) Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen Liefergegenständen vor (Vorbehaltsware). Liefergegenstände bleiben bis zur restlosen Bezahlung des Kaufpreises zuzüglich etwaiger Nebenkosten in unserem Eigentum. Dies gilt ferner für künftig entstehende Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen bis zu deren Begleichung, auch dann, wenn einzelne oder sämtliche unserer Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen worden sind und der Saldo gezogen und anerkannt ist.

(2) Der Vertragspartner ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt, er tritt uns hiermit schon jetzt alle aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in voller Höhe ab. Wird Vorbehaltsware nach Verarbeitung oder Verbindung mit Gegenständen, die ausschließlich im Eigentum des Vertragspartners stehen, weiterveräußert, tritt der Vertragspartner schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in voller Höhe an uns ab. Wird Vorbehaltsware vom Vertragspartner unverarbeitet oder nach Verarbeitung oder Verbindung zusammen mit Waren veräußert, die nicht im Eigentum des Vertragspartners stehen, tritt der Vertragspartner schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Werts der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest an uns ab. Wir nehmen die Abtretungen an. Zur Einziehung der Forderungen ist der Vertragspartner auch nach Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt, jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen nicht selbst einzuziehen, solange der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen und sonstigen Verpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß nachkommt. Wir können verlangen, dass der Vertragspartner uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, uns alle zur Einziehung erforderlichen Angaben macht, uns die dazu gehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.

(3) Eine Bearbeitung oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Vertragspartner für uns vor, ohne dass für uns Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht uns gehörenden Waren, steht uns der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zu den übrigen bearbeiteten oder verarbeiteten Waren zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung und Vermischung zu. Erwirbt der Vertragspartner das Alleineigentum an der neuen Sache, räumt er uns hiermit schon jetzt im Verhältnis des Werts der bearbeiteten oder verarbeiteten, verbundenen oder vermischten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache ein – er verwahrt die neue Sache unentgeltlich für uns.

(4) Befindet sich der Vertragspartner mit seinen Zahlungen in Verzug, ist er zur Einziehung der abgetretenen Forderungen nicht mehr berechtigt. Eingezogene Beträge hat er, soweit unsere Forderungen fällig sind, sofort an uns abzuführen. Soweit dies nicht geschehen sollte, sind die eingezogenen Beträge unser Eigentum und müssen gesondert aufbewahrt werden. Im Fall einer Insolvenz des Vertragspartners steht uns ein Ersatzaussonderungsanspruch zu.

(5) Verkauft der Vertragspartner die Vorbehaltsware unter Vorbehalt des Eigentums weiter, bleiben wir bis zur restlosen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung Eigentümer der Vorbehaltsware, und der Vertragspartner tritt uns hiermit schon jetzt die Forderungen gegen seine Abnehmer auf Herausgabe der Vorbehaltsware und alle sonstigen Rechte gegen seine Abnehmer ab. Wir nehmen die Abtretungen an. Wir können die Herausgabe der mit Dritten geschlossenen Verträge verlangen.

(6) Pfändet ein Dritter die Liefergegenstände, ist der Vertragspartner verpflichtet, Vollstreckungsbeamte auf unser Eigentum hinzuweisen und uns spätestens am dritten Tag nach der Pfändung unter Vorlage des Pfändungsprotokolls Mitteilung zu machen. Für alle aus unserer Intervention entstehenden Kosten haftet der Vertragspartner nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. Eine Verpflichtung zur Intervention haben wir nicht.

(7) Wir sind berechtigt, unsere Rechte aus Eigentumsvorbehalt entgegen § 449 Abs. 2 BGB ohne einen vorherigen Rücktritt vom jeweiligen Kaufvertrag geltend zu machen. Nach Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes hat der Käufer aus dem geschlossenen Vertrag kein Recht mehr zum Besitz.

§ 12. Datenschutz

Die Daten unseres Vertragspartners unterliegen im Rahmen der Abwicklung der Geschäftsbeziehung der elektronischen Datenverarbeitung. Wir werden bei Nutzung der personenbezogenen Daten die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes beachten. Der Vertragspartner ist damit einverstanden, dass die personenbezogenen Daten in diesem Zusammenhang ggf. auch an ein Unternehmen der ACCAMPS GmbH außerhalb der Europäischen Union weitergeleitet werden.

§ 13. Teilnichtigkeit

Sollten einzelne Bestimmungen des jeweiligen Vertrags oder dieser Bedingungen nichtig oder unwirksam sein oder werden, ändert sich dadurch nichts an der Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen. Zur Schließung der entstandenen Lücken haben beide Vertragspartner sich so zu verhalten, wie es sich aus Sinn und Zweck des jeweiligen Vertrags ergibt und wie es zur Wiederherstellung des Gleichgewichts von Leistung und Gegenleistung erforderlich ist.

§ 14. Anwendbares Recht, Gerichtsstand und Erfüllungsort

(1) Für unsere gesamten Geschäftsbeziehungen gilt materielles deutsches Recht. Die Geltung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen.

(2) Anwendbar ist ausschließlich Kaufrecht.

(3) Ist der Vertragspartner Kaufmann, ist der Gerichtsstand Hanau, der Erfüllungsort ist in diesem Fall Hanau. In jedem Fall können wir den Vertragspartner an seinem allgemeinen Gerichtsstand verklagen.

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